FAMILIENVERGÜNSTIGUNG

Familiensteuervergünstigung als Einzelunternehmer: Wie können Sie sie geltend machen?

5. Oktober 2026 · 5 Min. Lesezeit

Viele kennen die Familiensteuervergünstigung nur als Abzug vom Arbeitslohn, dabei können auch Einzelunternehmer (EV) darauf Anspruch haben — nur die Art der Geltendmachung unterscheidet sich von der eines Angestellten.

Wer hat Anspruch auf die Familiensteuervergünstigung?

Der Anspruch hängt grundsätzlich von der Anzahl und Art der Kinder ab (Unterhaltsberechtigte, begünstigte Unterhaltsberechtigte) sowie davon, ob Sie im betreffenden Jahr Anspruchsmonate haben. Das gilt für Einzelunternehmer genauso wie für Arbeitnehmer — die Vergünstigung mindert die SZJA-Bemessungsgrundlage (die ungarische Einkommensteuer), unabhängig davon, aus welchem Rechtsverhältnis Ihr Einkommen stammt.

Wichtig: Die Begriffe "begünstigter Unterhaltsberechtigter" und "Unterhaltsberechtigter" sind nicht dasselbe — die Höhe der Vergünstigung hängt von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab, aber nicht für jeden Unterhaltsberechtigten gilt derselbe Vergünstigungsbetrag. Sind Sie sich bei Ihrer eigenen Situation unsicher, lohnt es sich, die aktuelle Information der NAV (die ungarische Steuerbehörde) oder einen Buchhalter zu konsultieren.

Wie wird sie als Einzelunternehmer geltend gemacht?

Je nach Steuerform unterscheidet sich der Mechanismus leicht:

  • Bei der Pauschalsteuer: Die Familienvergünstigung mindert die SZJA auf Ihre Pauschalsteuer-Bemessungsgrundlage (den um die Kostenquote verringerten, als Steuerbemessungsgrundlage geltenden Teil Ihres Umsatzes).
  • Bei der VSZJA (unternehmerische Einkommensteuer): Die Vergünstigung mindert die SZJA-Bemessungsgrundlage auf die Unternehmerentnahme oder das Einkommen.
  • Bei KATA (die Pauschalsteuerregelung für Kleinunternehmer): Da KATA eine feste Pauschalsteuer ist, die nicht auf der SZJA basiert, kann die Familienvergünstigung in dieser Form nicht direkt über die Steuer, sondern über einen anderen Kanal geltend gemacht werden (z. B. über das Einkommen des Ehepartners oder eine andere Einkommensquelle, falls vorhanden) — das erfordert eine genauere Abstimmung mit einem Buchhalter.

Ist sie mit dem Ehepartner teilbar?

Ja — die Familiensteuervergünstigung kann unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Ehe- bzw. Lebenspartnern aufgeteilt oder auf die Seite mit der höheren Bemessungsgrundlage übertragen werden, wenn eine Seite sie allein nicht vollständig ausschöpfen kann. Das kann besonders relevant sein, wenn eine Seite Einzelunternehmer mit niedrigerer Bemessungsgrundlage ist und die andere Arbeitnehmer mit höherem Lohn.

Worauf Sie achten sollten

  1. Führen Sie genaue Aufzeichnungen über die Anspruchsmonate — ändert sich im Laufe des Jahres der Familienstand oder die Kinderzahl, beeinflusst das den geltend zu machenden Betrag.
  2. Stimmen Sie mit Ihrem Ehe- bzw. Lebenspartner ab, wer die Vergünstigung geltend macht — wären beide Seiten anspruchsberechtigt, lohnt es sich, die Aufteilung bewusst zu entscheiden.
  3. Bei KATA prüfen Sie Ihre Möglichkeiten gesondert — hier ist der Mechanismus weniger eindeutig als bei Pauschalsteuer oder VSZJA.
  4. Vergessen Sie bei der Erstellung der Steuererklärung nicht, die Vergünstigung tatsächlich anzugeben — das geschieht nicht automatisch, Sie müssen sie selbst geltend machen.

Penzum hilft

Penzum berücksichtigt automatisch, auf Basis der in den Einstellungen hinterlegten Familiendaten (Anzahl der Unterhaltsberechtigten, der begünstigten Unterhaltsberechtigten), die Familiensteuervergünstigung in der Steuerberechnung — sowohl in der konkreten als auch in der szenariobasierten Berechnung —, sodass Sie sofort sehen, welche Auswirkung sie auf Ihre tatsächliche Steuerlast hat.


Sind Sie sich bei Ihrer eigenen Situation unsicher? In der Penzum-Hilfe finden Sie ausführlichere Informationen zur Geltendmachung der Familienvergünstigung. (genauer Link wird noch geprüft und ergänzt)